Jahreshauptversammlung Anträge

Jahreshauptversammlung Anträge 2020:

Antrag 1 (Vorstand/Isabel Burchard):

Hiermit stellt der Vorstand des SCSTS eV folgenden Antrag zur Satzungsänderung:
Satzungsänderung des § 4 Buchstabe f
(wie von Karin und Thomas Hesse vorgeschlagen)
Bisheriger Text
• Anwärter
Nach einer Anwartschaft von 2 Jahren entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit über die endgültige Aufnahme. Der Anwärter gilt während der Anwartschaft als Ordentliches Mitglied.
neuer Text
• Anwärter
Nach einer Anwartschaft von 2 Jahren entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über die endgültige Aufnahme. Der Anwärter gilt während der Anwartschaft als Ordentliches Mitglied.
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Satzungsänderung des § 4 Buchstabe h
(abweichend zum Vorschlag von Karin und Thomas Hesse)

Bisheriger Text
h) Erwerb der Mitgliedschaft
Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
h) wird ersetzt durch:
§ 4a, Erwerb der Mitgliedschaft
Aufnahme als Anwärter
Über den Antrag zur Anwartschaft entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
Begründung:
Die Entscheidung darüber, ob jemand als Anwärter zugelassen wird, muss im Vorstand getroffen werden, da alles andere nicht praktikabel ist.

Antrag 2 (Vorstand/Isabel  Burchard)

Hiermit stellt der Vorstand des SCSTS eV folgenden Antrag zur Satzungsänderung:
Bisheriger Text:
§15
Bei Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen – nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten – an die Gemeinde, in welcher das Clubgelände liegt, mit der Maßgabe, es wieder für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung und im Einverständnis des zuständigen Finanzamtes zu verwenden

Die Mitgliederversammlung bestimmt die Liquidatoren.

Das Finanzamt hat uns darauf hingewiesen, dass diese Klausel nicht dem Gemeinnützigkeitsrecht entspricht und eine Änderung angeregt:

Neuer Text
§ 15
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Uffing am Staffelsee zwecks Verwendung für die Förderung des Sports § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, insbesondere Förderung des Segelsports am Staffelsee.
Die Mitgliederversammlung bestimmt die Liquidatoren.

Antrag 3 (Vorstand/Isabel Burchard)

Hiermit stellt der Vorstand des SCSTS eV folgenden Antrag zur Änderung der Gebührenordnung:
• Änderung zu den Arbeitsstunden
Bisheriger Text in der Gebührenordnung:
10 Arbeitsstunden à € 15,00: 150,00 €
männliche Mitglieder ab 18 Jahren
BEFREIT AB 65 JAHREN
Arbeitsstunden können abgearbeitet werden / Arbeitsstunden werden vom Platzwart notiert!

Änderungsvorschlag zur Abstimmung:

ARBEITSSTUNDEN

Arbeitsstunden Vollmitglieder (10 Std. à € 15,-): 150,00 €
Die Arbeitsstunden sind von den Vollmitgliedern zu leisten. Sie können bei den Arbeitsdiensten im Frühjahr und im Herbst sowie unterjährig, nach Absprache mit dem Platzwart, abgearbeitet werden.
Die Arbeitsstunden, die von den Lebenspartnern der Vollmitglieder geleistet werden, werden diesen angerechnet.

Befreiung von Arbeitsstunden:
Vollmitglieder ab 65 Jahre sind befreit.
Kinder/Jugendliche bis 18 Jahre ebenfalls.

Teilweise Befreiung von Arbeitsstunden:
Studenten und Azubis im Alter von 18-25 Jahre müssen
5 Arbeitsstunden à € 15,00 = € 75,00 leisten.

Die Arbeitsstunden werden mit der Beitragsrechnung des Folgejahres entsprechend verrechnet.

• Gebühr für Straßentrailer
Bisher ohne Gebühr sind Straßentrailer, die bisher leider oft, trotz mehrfacher Aufforderung nicht vom Clubgelände entfernt werden. Daher wollen wir hier wenigstens eine Gebühr erheben können.
Neu:

LIEGEPLÄTZE

Straßentrailer (dürfen nicht am Clubgelände stehenbleiben) ausgenommen sind Regattasegler, die die Ihre Schiffe direkt auf den Straßentrailern belassen um an Auswärtsregatten teilnehmen zu können.

Preis entsprechend der Liegeplatzgebühr für den jeweiligen Bootstyp

Antrag 4 (Vorstand)

Änderung der Clubordnung (PDF)

Antrag 5

Das Finanzamt hat uns darauf hingewiesen, dass die Klausel unseres bisherigen § 2 nur fast den gesetzlichen Bestimmungen der Abgabenordnung für einen steuerbegünstigten Verein entspricht und eine Änderung angeregt:
Daher stellt der Vorstand des SCSTS eV folgenden Antrag zur Satzungsänderung:
Bisheriger Text: § 2
Der Zweck des Clubs ist:
Vereinigung von Freunden des Segelsports, die Förderung des Segelsports, die Durchführung von Regatten und auch Segelmeisterschaften, Ausbau und Erhaltung des Clubgeländes, Erlernen des Segelns und des Wasserwegerechtes. Abhaltungen von Prüfungen zur Erlangung eines Segelführerscheins.
Förderung des Regattasegelns bei Teilnahme an Auswärtsregatten, sowie des Jugendsegelns. Kameradschaftliche Zusammenarbeit mit der Wasserwacht. Beachtung der Rechte der Fischereigenossenschaft. Die in Ausführung dieses Zweckes vom Vorstand erlassenen Ordnungen sind für alle Mitglieder bindend.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein bzw. Fachverband dem BLSV und der Verein seinem betreffenden Fachverband sofort an.
Neuer Text: § 2
Der Zweck des Vereins ist:
Die Förderung des Segelsports.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
die Durchführung von Regatten und auch Segelmeisterschaften, Vereinigung von Freunden des Segelsports, Ausbau und Erhaltung des Clubgeländes, Erlernen des Segelns und des Wasserwegerechtes, Abhaltungen von Prüfungen zur Erlangung eines Segelführerscheins.
Förderung des Regattasegelns bei Teilnahme an Auswärtsregatten, sowie des Jugendsegelns. Kameradschaftliche Zusammenarbeit mit der Wasserwacht. Beachtung der Rechte der Fischereigenossenschaft. Die in Ausführung dieses Zweckes vom Vorstand erlassenen Ordnungen sind für alle Mitglieder bindend.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein bzw. Fachverband dem BLSV und der Verein seinem betreffenden Fachverband sofort an.

Antrag 6 (Anton Kölbl)

Antrag als PDF

Antrag 7 (Helmut Pfaffenberger)

Für regattasegelnde Jollensegler bitte ich um Beibehaltung der bisherigen Regelung, dass die Straßentrailer während der Segelsaison auf dem Clubgelände an bekannter Stelle verbleiben dürfen. Im Gegensatz zu den KZV die immer auf den Straßentrailern stehen und per Kran zu Wasser gelassen werden, stehen Jollen wie die Plätten auf einem einfachen Slipwagen, um sie über die Slipanlage ins Wasser zu bringen. Ein verladen nach jedem Segeln auf den Straßentrailer, damit dieser am Liegeplatz unter dem Boot steht, wäre sehr umständlich und aufwändig. Es wurde darüber schon einmal vor einigen Jahren entschieden, auch damals ist man von der Regelung dass die Straßentrailer der auswärts regattasegelnden Jollensegler am Liegeplatz unter dem Boot stehen müssen, abgekommen. Ich hoffe dass es auch diesmal bei der alten Regelung bleibt und dass die wenigen auswärts regattasegelnden Jollensegler Ihre Straßentrailer an dem dafür ausgewiesenen Platz den Sommer über abstellen dürfen.